Nur Bares ist Wahres – nicht beim §35a EStG
Eingetragen von Daniela Ambs auf Montag, 9 März 2009Kein Kommentar
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2009 dem § 35a EStG eine Schlankheitskur verordnet und einige Neuregelungen geschafffen.
Drei Leistungsgruppen unterscheidet der Gesetzgeber nun:
- Leistungsgruppe 1: sogenannte Minijobs (geringfügige Beschäftigungen) im Haushalt können wie bisher bis zur Höchstgrenze von 510 Euro steuermindernd geltend gemacht werden
- Leistungsgruppe 2: sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und externe haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter fallen z. B. einfache Gartenarbeiten oder die Hausreinigung können statt bisher mit bis zu 600 Euro (2.400 Euro) nun mit bis zu 4.000 Euro (nur Arbeits- und Fahrtkosten) abgezogen werden.
- Leistungsgruppe 3: Handwerkerleistungen (Modernisierungs- und Reparaturkosten) sind nun mit bis zu 1.200 Euro abzugsfähig (seither 600 Euro)
Quelle: pixelio / Gerd Altmann
Für den Eigentümer bzw. den Immobilienverwalter bedeutet diese Regelung einen nicht unerheblichen Mehraufwand. Aus jeder Rechnung müssen die Lohnkosten herausgerechnet und ausgewiesen werden. Um die Abzugsfähigkeit zu gewährleisten, darf die Rechnung nicht per Barzahlung beglichen worden sein, nur der unbare Zahlungweg z. B. per Überweisung oder Scheck ist statthaft.



