EnEV: Ausweispflicht für Immobilien
Der Gesetzgeber hat 2007 alle Immobilieneigentümer mit einer neuen Verordnung beglückt: der “Energieeinsparverordnung” kurz EnEV. Wer ab 2009 seine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchte, muss bei Vertragsabschluss damit rechnen, einen Energieausweis vorlegen zu müssen.
Dass der Gesetzgeber hier keinen Spaß versteht, wird spätestens klar, wenn man mit der Höhe der Bußgelder konfrontiert wird, die bis zu 15.000 EUR hoch sein können.
Quelle: pixelio / Ehuth
Bei der Art der Energieausweise unterscheidet man zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Arten bestand bis zum 30.09.2008. Seit dem 01.10.2008 müssen die erheblich teureren Bedarfsausweise für folgende Immobilien ausgestellt werden:
- Neubauten
- Bestandsimmobilien an denen Änderungen an Gebäudeteilen oder Erweiterungen von mehr als 50% vorgenommen werden
- Wohngebäude mit bis zu 4 Einheiten, die vor der Einführung der Wärmeschutzverordnung 1977 erbaut wurden und nicht dem Stand dieser Verordnung entsprechen
Alle nichtgenannten Immobilien haben nach wie vor ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Energieausweise gelten immer für die gesamte Immobilie. Bei erheblichen Nutzungsunterschieden z.B. ein Teil des Gebäudes wird gewerblich genutzt, der andere Teil dagegen zu Wohnzwecken, ist für beide Gebäudeteile ein separater Ausweis auszustellen.
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