Kündigungsfrist bei Mietverträgen -Wohnräume vs. Geschäftsräume
Eine GmbH hatte ein Reihenhaus angemietet. Bei Vertragsabschluss waren sich die Mietparteien einig, dass der Geschäftsführer der GmbH das Haus bewohnen und die Geschäfte der GmbH von dort aus betreiben wird. Nach einigen Jahren wurde das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt. Strittig war nunmehr die Kündigungsfrist, denn für Geschäftsräume und Wohnräume sieht das Bürgerliche Gesetz buch zwei unterschiedliche Fristen vor:
· Bei Wohnräumen ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig;
· Bei Geschäftsräumen kann der Mietvertrag nur bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Quelle: pixelio / trgreizer
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Überlassung von Wohnräumen an den GmbH-Geschäftsführer als geschäftliche Nutzung gilt und somit die Kündigungsfrist für Geschäftsräume anzuwenden ist. Eine juristische Person (Aktiengesellschaft, GmbH) kann Räume schon rein begrifflich nicht als (eigene) Wohnräume anmieten. Die Anwendung der Kündigungsfrist für Wohnräume kommt somit nicht in Betracht. Ebenso wenig kann die juristische Person als Vermieterin von ihr vermietete Räume für sich oder Angehörige als Eigenbedarf beanspruchen.
Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit der R.T.S. Steuerberatungsgesellschaft mbH Stuttgart erstellt.
