Renovieren? – aber richtig mit dem Mieter vereinbaren!
Der Streit um die Wohnungsrenovierung zwischen Mieter und Vermieter ist so alt wie es Mietverträge gibt. Unlängst wurde geurteilt, dass die starren Renovierungsfristen in den Formularmietverträgen um unwirksame Klauseln handelt. Ein neues Urteil im ewig währenden Renovierungsstreit ist nun für die Vermieterseite positiv ausgefallen.
Was passiert ist: ein Vermieter klagte vom Mieter den Kostenersatz für die Endrenovierung der Wohnung ein, da der diese unrenoviert hinterließ. Abgeschlossen wurde seinerzeit ein Formularmietvertrag mit den schon erwähnten starren und somit unwirksamen Renovierungsfristen. Im Übergabeprotokoll allerdings wurde eine weitere Vereinbarung getroffen, die auf den renovierten Zustand der Wohnung bei der Übergabe verwies und weiterhin eine unterschriebene Verpflichtung des Beklagten enthielt, die Wohnung wieder renoviert abzugeben.
Quelle: pixelio / Uli Carthauser
Der BGH urteilte in diesem Fall zu Gunsten des Vermieters. Eine extra geschlossene Individualvereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß Paragraf 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfaßt.
Siehe auch: Bundesgerichtshof.de

Gut zu wissen; die besagte, unwirksame Klausel findet sich nämlich noch tatsächlich oft in neuen Mietverträgen wieder. Im ersten Moment von Mieterseite ein Grund zur Freude, da diese Pflichten entfallen, dass der vermeintliche Vorteil aber durch den genannten Zusatz zur Kostenfalle bei der Wohnungsübergabe werden kann, wusste ich soweit nicht. Bleibt zu hoffen, dass dies nicht ausgenutzt wird, um den Mieter erst in vermeintliche Sicherheit zu weigen, um ihn im Nachhinein berechnend zur Kasse zu bitten.