Leinenpflicht für Hunde
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat es bestätigt: Hunde, insbesondere größere Exemplare dürfen ohne Leine und Aufsichtsperson nicht frei auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft herumlaufen.
Auch wenn in der Hausordnung oder der Teilungserklärung zum Thema Hundehaltung keine Regelungen getroffen wurden, besteht seitens der Miteigentümer ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB / §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Die Beeinträchtigungsgefahr durch herumliegenden Hundekot und die Gefährdung von Kindern und Erwachsenen reicht bereits aus.
Fazit: Das Sprichwort: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ gilt bei solchen Problemen nicht. Ein Gespräch mit dem Hundehalter in der Wohnanlage ist die erste Wahl denn: die Hunde selbst werden wohl nie die Hausordnung lesen.
Haltbare Hundeleinen und Hundegeschirre gibt es im Zoofachhandel. Den einsichtigen Hundehalter kann man leider nicht passend dazu erwerben.
Mit freundlicher Unterstützung von RA Sean Sakson, 70182 Stuttgart, Alexanderstr. 81

