e-mail für Dich! Provisionsanspruch des Maklers bei e-mail Versand
Das OLG Düsseldorf hat ein richtungsweisendes Urteil zum Zugang von per e-mail verschickten Dokumenten durch einen Makler an einen Kaufinteressenten gefällt.
Hintergrund des Urteils: Ein Kaufinteressent gab einem Makler in einem Telefonat seine e-mail Adresse bekannt, an die der Makler dann das Exposé und Terminvereinbarungen zur Besichtigung sandte. Der Interessent nahm die Termine nicht wahr und kaufte das Objekt trotzdem ohne die Maklergebühr zu bezahlen. Er berief sich darauf, dass er seinen e-mail Account nicht öffnete und seine e-mails nicht abrief und somit auch für ihn kein Maklervertrag zustande gekommen wäre obwohl er das Kaufobjekt auf der Internetseite des Maklers entdeckt hatte, auf der eindeutig auf die fällige Maklerprovision hingewiesen wurde.
Das OLG Düsseldorf urteilte für den Makler und berief sich darauf, wenn eine e-mail Adresse angegeben wird, diese auch abzurufen sei, sonst käme das Nichtlesen der e-mails einer Zugangsvereitelung gleich und e-mails würden im täglichen Arbeitsleben schlechter gestellt als z. B. Fax oder Briefversand. Der Maklervertrag sei ohnehin schon eher durch konkludentes Handeln zustande gekommen.
