Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2010 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen an Angehörige oder an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Miete. Folgendes ist daher zu beachten:
- wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete beträgt, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Miete, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu überprüfen. Ergibt sich eine positive Überschussprognose, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ist das Ergebnis der Überschussprognose negativ, so sind die der Werbungskosten nur in dem Umfang abzugsfähig, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete steht.
- Beträgt der Mietzins weniger als 56 % der ortsüblichen Miete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
- Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige unbedingt fremdüblich sein (Vermietung an fremde Dritte), sonst wird er steuerrechtlich nicht anerkannt.
Aus den oben genannten Gründen sollten bestehende Mietverträge schnellstmöglich daraufhin überprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch wie vereinbart durchgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für die Nebenkosten. Die Höhe der Miete sollte insbesondere geprüft und zum 1.1.2010 gegebenenfalls angepasst werden. Dabei ist empfehlenswert,nicht bis an die äußersten Grenzen zu gehen.
Mit freundlichen Unterstützung von: RTS Wirtschaftsprüfungs+Steuerberatungsgesellschaft





