Neues Urteil vom BGH – Vermieter darf Mietern keine Farbvorschriften machen
Mietvertragsklauseln mit bestimmten Farbvorgaben bei Renovierungsarbeiten sind unwirksam. Das bestätigte in einem neuen Urteil vom 20.01.2010 der BGH. Demnach ist es dem Mieter selbst zu überlassen, in welcher Farbe er Wände, Fenster und Türen während seiner Mietzeit streichen darf. Ist im Mietvertrag z. B. durch eine Zusatzklausel die Farbe der Fenster und Türen durch den Vermieter fest vorgeschrieben, ist die gesamte Renovierungsklausel hinfällig und der Mieter muß bei seinem Auszug die Wohnung insgesamt nicht renovieren. Der Vermieter bleibt dann auf seinen Kosten für die Renovierung der Wohnung sitzen.
Der BGH kritisierte, dass Farbvorgaben durch den Vermieter während der Mietzeit den Mieter in seinen Grundrechten und in der Gestaltung seines Lebensraumes zu sehr einschränken und erklärten die gesamte Klausel für unwirksam. In dem konkret verhandelten Fall ging es um eine im Mietvertrag fixierte Klausel, dass die Innenseite der Fenster und die Türen in weiß zu streichen sind. Die Mieterin verließ bei ihrem Auszug die Wohnung unrenoviert, der Vermieter klagte daraufhin auf Schadensersatz und verlor durch alle Instanzen.
Fazit: Während der Mietzeit kann man seinen Mietern nicht vorschreiben, wie sie die vermietete Wohnung gestalten, ob Blümchentapete oder knallrote Wände, der Mieter darf die Wohnung nach seinen Ideen frei gestalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann man dann allerdings darauf bestehen, dass die Wohnung wieder in neutralen Farben zurückgegeben wird.
Das Urteil liegt zurzeit noch nicht in gedruckter Form vor, allerdings hat die Pressestelle des BGH bereits eine Veröffentlichung zum Thema gemacht: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung





