Vermieter muss Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen
Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: der Vermieter hatte die vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Mieter erhielt die Kaution nicht zurück. Daher begehrte er vom Gericht die Feststellung, dass er die Miete so lange mindern darf, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen worden sei. Das Gericht erlaubt dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen, und zwar zuzüglich Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution entstanden wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen, da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei.
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