Vermieter aufgepasst: Parkett abziehen ist keine Schönheitsreparatur
Eingetragen von Daniela Ambs auf Sonntag, 28 Februar 2010Kein Kommentar
Der BGH hat in einem Urteil vom 13.1.2010 entschieden, dass das Abschleifen und Neuversiegeln von Parkett nicht zu den vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen gehört. Ebenfalls davon betroffen ist das Streichen der Außenseiten von Türen und Fenstern. Sollte dennoch eine derartige Klausel im Mietvertrag enthalten sein, wird damit die gesamte Renovierungsklausel unwirksam.
Das Urteil kann man unter dem Aktenzeichen VIII ZR 48/09 nachlesen. BGH Urteil vom 13.1.2010



