doppelte Haushaltsführung: neues Urteil des BFH
Mit zwei neuen Urteilen hat der BFH die bisherige Anerkennungspraxis bei doppelten Haushaltsführungen auf den Kopf gestellt. Ganz neu ist, dass der Lebensmittelpunkt auch aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt werden kann und die Wohnung am Beschäftigungsort (bisherige oder neue Wohnung) als doppelter Haushalt steuerlich abzugsfähig ist. Diese Urteile wird die Finanzverwaltung auch anwenden. Es werden allerdings ein paar Einschränkungen gemacht werden, wie die OFD Rheinland in einer Verfügung erläutert:
- Die Wegverlegung des Wohnortes muss von Dauer sein. Der doppelte Haushalt ist dann nicht beruflich veranlasst, wenn der Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate an den Ort einer Ferienwohnung verlegt wird.
- nicht abgezogen werden können Umzugskosten in die neue Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts, da derWegzug rein privat veranlasst ist. Ggf. kommt für die Kosten einer Umzugsfirma noch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht. Umzugskosten in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort können jedoch als Werbungskosten abgezogen werden.
- Verpflegungsmehraufwendungen will die Finanzverwaltung in den ersten drei Monaten nicht anerkennen. Eine Begründung wird dazu nicht geliefert.
Das Finanzministerium hat bereits in dieser Sache ein BMF-Schreiben in Aussicht gestellt, das weitere Detailfragen klären soll.
Quelle: OFD-Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 42/2009 vom 16. September 2009; BFH-Urteile vom 5. März 2009, VI R 58/06 und VI R 23/07
Mit freundlichen Unterstützung von: RTS Wirtschaftsprüfungs+Steuerberatungsgesellschaft



