Aller guten Dinge sind drei, auch beim Verwaltungsbeirat
Eine Klage vor dem BGH bestätigte jetzt wieder folgendes: Der Verwaltungsbeirat muss aus drei Eigentümern bestehen. Das Gesetz laut § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG besagt, dass drei Personen dem Beirat angehören müssen und dies, so der BGH, müsse auch eingehalten werden.
Abweichend vom Gesetz festlegen kann man die Zahl der Beiratsmitglieder durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG oder aber durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dass ein Verwaltungsbeirat vom Gesetz her aber nicht zwingend notwendig ist, darauf verwies der BGH ebenfalls. Sollten sich die Eigentümer jedoch dazu entschließen, einen Beirat zu wählen, müssen sich auf jeden Fall drei Eigentümer dazu bereit erklären. Ebenfalls möglich sei es aber auch, durch gezielt gebildete Ausschüsse im Allgemeinen auf einen Beirat zu verzichten und nur bei einer gesehenen Notwendigkeit einen Ausschuss z. B. bei einer größeren Sanierungsmaßnahme zu bilden.
Das Urteil findet man unter AZ: V ZR 126/09 vom 05.02.2010.
ähnliche Beiträge:
- Pflichtprogramm für Eigentümer: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- versicherung
- Behinderungsbedingte Umbaukosten sind außergewöhnliche Belastungen
- Wie man Geld verbrennt – Anwaltskanzlei als Ersatzzustellungsbevollmächtigter
- Dachlawinen – nicht immer haftet der Hauseigentümer
- Die Guten ins Töpfchen – gute Eigentümergemeinschaften, schlechte Eigentümergemeinschaften
