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Steuerliche Begünstigung für Umbau wegen Behinderung

Eingetragen von auf Dienstag, 4 Mai 2010Kein Kommentar

Bisher waren Umbaumaßnahmen von Wohnhäusern wegen Behinderung der Bewohner nur in Ausnahmefällen steuerlich abziehbar. Wenn überhaupt, kam nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, der in den meisten Fällen aber mit der Begründung versagt wurde, der Steuerpflichtige würde durch seine Aufwendungen auch einen Gegenwert erhalten. Der BFH hat nun in einem konkreten Fall diese Sichtweise relativiert und den Abzug zugelassen.

Foto: pixelio.de/Rainer Sturm

Ein verheirateter Steuerpflichtiger hatte im Jahr 1999 einen Schlaganfall erlitt und war daraufhin schwer behindert. Um nicht in ein Pflegeheim zu müssen, nahmen die Ehegatten an ihrem Einfamilienhaus umfangreiche Umbaumaßnahmen vor, so dass der Ehemann trotz starker Gehbehinderung weiterhin in der gewohnten Umgebung leben konnte. Es wurde unter anderem eine Rollstuhlrampe gebaut und die eine behindertengerechtes Bad erstellt. Diese Umbauten kosteten insgesamt rund 70.000 €. Von der Krankenkasse erhielten die Eheleute dafür keinerlei Zuschüsse. In der Steuererklärung beantragten sie den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es argumentierte, es fehle an einer Belastung der Steuerpflichtigen, denn für ihre Aufwendungen hätten die Steuerpflichtigen schließlich auch einen Gegenwert erlangt. Stattdessen gewährte das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflegepauschbetrag von damals insgesamt rund 4.500 €. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos, erst die Revision beim BFH führte schließlich zum Erfolg. Der BFH urteilte, dass die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau des Hauses sehr wohl als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Als Grund lieferten sie, dass die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind: im vorliegenden Fall trat die Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund, da die behinderungsbedingten Aufwendungen zu stark unter dem Gebot der situationsbedingten Zwangsläufigkeit standen.

Hinweis:

Die Aufwendungen konnten also vollumfänglich – lediglich gemindert um die zumutbare Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Eine Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer des Gebäudes, so wie es die Finanzverwaltung in den Fällen des behindertengerechten Umbaus eines Fahrzeuges vorsieht, lehnte der BFH ab. Leider äußerte sich der BFH nicht grundsätzlich zu der in der Literatur weit verbreiteten Kritik an der sog. Gegenwertlehre. Es bleibt also abzuwarten, ob und inwieweit die Finanzverwaltung dieses positive Urteil bei ähnlichen Fällen anwenden wird. Betroffene sollten in jedem Fall auf die neue Rechtsprechung hinweisen, um die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 7/09; BFH-Pressemitteilung vom 23. Dezember 2009, Nr. 109/09

Mit freundlicher Unterstützung: RTS Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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