Eigenheimzulage für Immobilien im Ausland trotz Verjährung geltend machen
Erst im Jahr 2008 genehmigte der Fiskus, dass die Eigenheimzulage auch für Immobilien beantragt werden kann, die sich im EU-Ausland befinden. Vorangegangen war eine entsprechende Anweisung des Europäischen Gerichtshofs, der die bisherige Praxis Deutschlands als Unrecht erklärte. Davon betroffen sind in erster Linie Steuerpflichtige, deren Familienwohnsitz im Ausland liegt und die wegen hauptsächlich inländischen Einkünften in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Auch Auslandsbeamte konnten von dieser Neuregelung profitieren.
Nun sind Veranlagungszeiträume, für die Eigenheimzulage für Auslandsimmobilien hätte geltend gemacht werden können, mittlerweile verjährt, die Änderung in der Rechtsauffassung kommt zu spät. Für solche Fälle gibt es aber nun Hoffnung: beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für Immobilien im Ausland beantragt wird, obwohl nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Steuerpflichtigen wollen die Eigenheimzulage auch für solche Zeiträume bekommen, die nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits festsetzungsverjährt sind. Zu klären ist nun, nach welchen Regeln sich die Festsetzungsfrist in diesen Fällen berechnet und ob sie überhaupt zur Anwendung kommt.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 6. Juli 2009 zu den Verfahren 4 K 3724/08, 4 K
1669/09, 4 K 1789/09, LEXinform Nr. 0434248
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