Wenn einer einen Umzug macht
Kann dabei auch mal was zu Bruch gehen. Im Fall einer geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaft waren es die Edelstahlpaneele des Aufzugs, die Schaden genommen hatten.
Verhandelt wurde nun vor dem BGH dieser Fall im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche. Nach dem Mietrecht und § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche nach einer Frist von sechs Monaten. Der BGH entschied jedoch, dass die kurze Verjährungsfrist aus dem Mietrecht bei Beschädigungen von Mietern am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gilt.
BGH Urteil vom 29.06.2011 AZ: VIII ZR 349/10
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