Dachbodenausbau – ein beliebter Zankapfel
Dem Eigentümer einer Eigentumswohnung war ein Teil des Dachbodens zur alleinigen Nutzung laut Teilungserklärung zugewiesen. Um den Dachboden besser nutzen zu können, baute dieser den Dachboden kurzerhand aus und installierte ein Waschbecken und ein WC und ließ ab und an auch Gäste dort übernachten. Das gefiel den Miteigentümern überhaupt nicht und diese klagten auf Rückbau.
Allerdings entschied das OLG Düsseldorf, dass eine spezielle Art der Nutzung in der Teilungserklärung nicht ausgewiesen war und somit kein Grund für einen Rückbau bestehen würde. Allerdings musste er ein in Eigenregie vergrößertes Dachfenster wieder zurück bauen, da es sich hier um eine bauliche Veränderung eines Gebäudeteils handelte und der dazu nötige Beschluss fehlte.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 98/07
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